Wie lange kann ein Unternehmen Kurzarbeit machen

Kaum ein Thema bewegt derzeit die deutschen Arbeitgeber und -nehmer mehr als die Frage: Wie lange kann ein Unternehmen Kurzarbeit machen? Laut offiziellen Statistiken müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb im jeweiligen Monat einen Entgeltausfall von über 10 Prozent hinnehmen, um überhaupt Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben. Dieses unerwartete Maß an Arbeitsausfall zeigt, wie gravierend die derzeitige wirtschaftliche Lage für viele Unternehmen ist.
In der Tat können Betriebe Kurzarbeit bis zu einem Zeitraum von maximal 12 Monaten fortlaufend beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitsausfall muss dabei nicht nur erheblich, sondern auch vorübergehend und unvermeidbar sein. Preissteigerungen allein reichen dafür nicht aus. Stattdessen müssen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis wie eine behördlich angeordnete Betriebsschließung vorliegen. Nur dann kann ein Unternehmen Kurzarbeitergeld für seine betroffenen Mitarbeiter beantragen.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Um Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) zu haben, müssen Unternehmen in Deutschland verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zunächst ein erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb muss einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben, um KUG beantragen zu können.
Erheblicher Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall gilt als erheblich, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb im Anspruchszeitraum ein um mehr als 10% vermindertes Bruttomonatsentgelt erzielt. Bis zum 30. Juni 2023 reichte es noch aus, wenn mindestens 10% der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen waren.
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
Der Arbeitsausfall muss zudem unvermeidbar sein. Dazu muss der Betrieb alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu verringern, wie den Abbau von Arbeitszeitkonten oder den Einsatz von Mitarbeitern in anderen Bereichen.
Vorübergehender Charakter des Arbeitsausfalls
Schließlich muss der Arbeitsausfall vorübergehend sein. Das bedeutet, dass während des Bezugs von KUG damit zu rechnen sein muss, dass die Mitarbeiter wieder in Vollzeit beschäftigt werden können.
Voraussetzung | Beschreibung |
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Erheblicher Arbeitsausfall | Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb muss einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben. |
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls | Der Betrieb muss alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu verringern. |
Vorübergehender Charakter | Es muss damit zu rechnen sein, dass die Mitarbeiter wieder in Vollzeit beschäftigt werden können. |
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Unternehmen Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen und erhalten. Dies soll helfen, Arbeitsplätze in Krisenzeiten zu sichern und den Fachkräftemangel zu verringern.
Anspruchsberechtigte Beschäftigte
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die im Anschluss an die Kurzarbeit weiterhin im Unternehmen beschäftigt sind. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer.
Laut aktuellen Statistiken sind während der Corona-Pandemie rund 7,3 Millionen Menschen in Deutschland in Kurzarbeit geraten. Dabei konnte Kurzarbeit über zwei Millionen Jobs retten. Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Beschäftigtem sank im zweiten Quartal 2020 im Vergleich zum vierten Quartal 2019 um 17,6 Stunden.
Besonders interessant sind die Zahlen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Rund 42% der Befragten erhielten im November 2020 eine Aufstockung. Dabei zeigt sich ein deutlicher Unterschied zwischen Betrieben mit und ohne Tarifvertrag: In Betrieben mit Tarifvertrag bezogen knapp 53% der Beschäftigten in Kurzarbeit eine Aufstockung, in Betrieben ohne Tarifvertrag waren es lediglich knapp 29%. Auch die Existenz eines Betriebsrats spielt eine entscheidende Rolle – in Betrieben mit Betriebsrat erhielten gut 66% eine Aufstockung, während es bei Betrieben ohne Betriebsrat nur 26% waren.
Insgesamt hat Kurzarbeit in der Coronakrise mehr als eine Million Arbeitsplätze gerettet. Allerdings hatten knapp die Hälfte der Befragten finanzielle Einschränkungen aufgrund von Kurzarbeit, und etwas mehr als die Hälfte hatte Existenzängste.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Nicht alle Beschäftigten sind berechtigt, was sich insbesondere bei der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zeigt.
Beantragung von Kurzarbeitergeld
Bevor ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen kann, muss es den Arbeitsausfall zunächst bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Dafür gibt es ein entsprechendes Formular, in dem die Gründe für den Arbeitsausfall dargelegt werden müssen.
Anzeige des Arbeitsausfalls
Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, muss der Betrieb den Arbeitsausfall bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. In diesem Formular müssen die Gründe für den Arbeitsausfall angegeben werden. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im betroffenen Betrieb muss im Monat einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Antragstellung bei der Agentur für Arbeit
Nachdem der Arbeitsausfall angezeigt wurde, kann das Unternehmen dann den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit stellen. Hierfür gibt es ebenfalls ein eigenes Antragsformular. Das Kurzarbeitergeld wird nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall gezahlt, der mit einer Rückkehr zur Vollarbeit in absehbarer Zeit verbunden ist.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld | Beschreibung |
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Erheblicher Arbeitsausfall | Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im betroffenen Betrieb muss im Monat einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. |
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls | Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn Arbeitsausfälle auf wirtschaftliche Gründe wie Auftragsmangel oder unabwendbare Ereignisse wie behördlich veranlasste Maßnahmen zurückzuführen sind. |
Vorübergehender Charakter des Arbeitsausfalls | Kurzarbeitergeld wird nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall gezahlt, der mit einer Rückkehr zur Vollarbeit in absehbarer Zeit verbunden ist. |
Höhe des Kurzarbeitergelds
Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60% des ausgefallenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern erhöht sich der Satz auf 67%. Die konkrete Berechnung erfolgt anhand einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit.
Während der COVID-19-Pandemie wurden die Leistungssätze für das Kurzarbeitergeld vorübergehend erhöht. So betrug der Satz gestaffelt bis zu 87% des Nettoeinkommens. Diese Erhöhung lief jedoch zum 30. Juni 2022 aus, sodass seitdem wieder die regulären Sätze von 60% bzw. 67% gelten.
Beschäftigungsstatus | Kurzarbeitergeld |
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Ohne Kinder | 60% des Nettoeinkommens |
Mit Kindern | 67% des Nettoeinkommens |
Das Kurzarbeitergeld ist gedeckelt und wird bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet. Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken, ein solcher Zuschuss war während der Pandemie teilweise festgeschrieben.
Während der Kurzarbeit müssen Überstunden abgebaut werden, neue Überstunden sind generell nicht vorgesehen. Bei der Berechnung des Elterngelds werden die Monate mit Kurzarbeit aufgrund der Pandemie übersprungen und das höhere Einkommen aus den Monaten davor berücksichtigt.
Dauer der Bezugsmöglichkeit
Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate bezogen werden. In Ausnahmefällen kann der Bezugszeitraum auch verlängert werden. Wenn ein Unternehmen nach einer Phase ohne Kurzarbeit erneut Kurzarbeit anmelden muss, beginnt ein neuer 12-monatiger Bezugszeitraum. Wurde die Kurzarbeit hingegen nur für kurze Zeit unterbrochen, kann der ursprüngliche Bezugszeitraum entsprechend verlängert werden.
Grundsätzliche Bezugsdauer
Der Gesetzgeber hat den Bezug von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate begrenzt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn die Kurzarbeit aufgrund der gleichen Ursache noch andauert. Entscheidend ist, dass der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend und erheblich ist.
Verlängerung bei zwischenzeitlichem Wegfall der Kurzarbeit
Wenn ein Unternehmen nach einer Phase ohne Kurzarbeit erneut Kurzarbeit anmelden muss, beginnt ein neuer 12-monatiger Bezugszeitraum. Wurde die Kurzarbeit hingegen nur für kurze Zeit unterbrochen, kann der ursprüngliche Bezugszeitraum entsprechend verlängert werden.
Szenario | Bezugsdauer |
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Durchgehende Kurzarbeit | Maximal 12 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate |
Kurzarbeit nach Unterbrechung | Neuer 12-monatiger Bezugszeitraum |
Kurzarbeit mit kurzer Unterbrechung | Verlängerung des ursprünglichen Bezugszeitraums |
Die Dauer der Bezugsmöglichkeit von Kurzarbeitergeld hängt somit vom konkreten Verlauf der Kurzarbeit im Unternehmen ab. Wichtig ist, dass der Arbeitsausfall weiterhin vorübergehend und erheblich bleibt, um den Anspruch aufrechterhalten zu können.
Wie lange kann ein Unternehmen Kurzarbeit machen?
Grundsätzlich ist der Bezug von Kurzarbeitergeld auf maximal 12 Monate begrenzt. In Ausnahmefällen, wenn der Arbeitsausfall weiterhin unvermeidbar ist, kann der Bezugszeitraum verlängert werden. Wichtig ist, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur ist und das Unternehmen alle Möglichkeiten ausschöpft, um ihn zu vermeiden oder zu verringern.
Während der COVID-19-Pandemie wurden die Bedingungen zur Beantragung von Kurzarbeit für Betriebe erleichtert. So kann die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds in dieser Ausnahmesituation von 24 auf bis zu 28 Monate verlängert werden.
Unternehmen können Kurzarbeit beliebig oft anwenden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Mindestens 10% der Beschäftigten müssen vorübergehend von einem Entgeltausfall von mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. In normalen Zeiten beträgt das Mindesterfordernis ein Drittel der Belegschaft.
Kurzarbeit kann während eines bestimmten Bezugszeitraums mehrfach für kürzere Zeiträume unterbrochen werden, solange die Unterbrechungen nicht länger als einen Monat dauern. Dauert eine Unterbrechung jedoch drei Monate oder länger, muss ein neuer Antrag gestellt werden und die Voraussetzungen werden erneut überprüft.
Zusammengefasst kann ein Unternehmen Kurzarbeit in der Regel für maximal 12 Monate in Anspruch nehmen. Während der Pandemie wurde diese Dauer jedoch auf bis zu 28 Monate verlängert, um Betriebe in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen.
Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit
Während der Kurzarbeit werden die Sozialversicherungsbeiträge anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden trägt der Arbeitgeber die vollen 80% der Beiträge allein. Aktuell ist eine vollständige oder teilweise Erstattung dieser Beiträge durch den Staat bis September 2022 möglich.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden auf Grundlage eines „fiktiven Arbeitsentgelts“ berechnet, welches die Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt darstellt. Für das fiktive Arbeitsentgelt müssen die Sozialversicherungsbeiträge nur zu 80% entrichtet werden. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen während der Kurzarbeit nicht an.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose wird nicht aus dem Unterschiedsbetrag des fiktiven Entgelts berechnet. Die Beiträge aus dem fiktiven Entgelt sind allein vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu tragen.
Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit | Anteil Arbeitgeber | Anteil Arbeitnehmer |
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Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts | 20% des ausgefallenen Arbeitsentgelts |
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose | 0% | 100% |
Arbeitslosenversicherung | 0% | 0% |
Arbeitgeber können die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. Diese Erstattung ist bis Ende 2022 möglich. Ab 2023 müssen Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gegebenenfalls nachzahlen, falls die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht erfüllt waren.
Kurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen
Beschäftigte in Kurzarbeit haben die Möglichkeit, die freie Zeit für Weiterbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen zu nutzen. In diesem Fall können dem Arbeitgeber bis zu 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, die er für die Teilnahme an der Weiterbildung zahlt.
Diese Förderung ist nicht an eine zeitliche Vorgabe geknüpft. Laut Gesetz muss die Weiterbildungsmaßnahme jedoch mehr als 120 Stunden dauern, um für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge berechtigt zu sein.
Die Höhe der Erstattung hängt von der Betriebsgröße ab und kann zwischen 15% und 100% der Lehrgangskosten betragen. Für Weiterbildungen, die auf zertifizierte Qualifizierungsziele vorbereiten, gibt es allerdings keine Erstattung der Lehrgangskosten.
Die Förderung von Weiterbildungen während der Kurzarbeit ist eine tolle Möglichkeit für Beschäftigte, ihre Qualifikationen zu verbessern und sich für die Zukunft fit zu machen. Gleichzeitig profitieren auch die Unternehmen davon, da sie bis zu 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.
Diese Förderung ist bis zum 31. Juli 2024 gültig, sodass Unternehmen und Beschäftigte noch einige Zeit von dieser Unterstützung profitieren können.
Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen
Nicht alle Arbeitnehmer haben den gleichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es gibt einige Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen, die zu beachten sind.
Selbstständige und geringfügig Beschäftigte
Selbstständige und geringfügig Beschäftigte, sogenannte „Minijobber“, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, können sie dieses Instrument nicht in Anspruch nehmen.
Auszubildende
Grundsätzlich können Auszubildende in Kurzarbeit gehen. Allerdings müssen Unternehmen zunächst für 6 Wochen die Ausbildungsvergütung weiterzahlen, bevor sie Kurzarbeitergeld für die Auszubildenden beantragen können.
Zeitarbeitnehmer
Zeitarbeitnehmer sind aktuell von der Kurzarbeit ausgeschlossen und haben daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis September 2022 wieder zu öffnen.
Beschäftigtengruppe | Anspruch auf Kurzarbeitergeld |
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Selbstständige und geringfügig Beschäftigte | Nein |
Auszubildende | Ja, nach 6 Wochen Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung |
Zeitarbeitnehmer | Nein, aber Möglichkeit zur Öffnung bis September 2022 |
Es ist wichtig, diese Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen zu kennen, um den Anspruch auf Kurzarbeitergeld richtig einschätzen zu können.
Fazit
Kurzarbeit ist ein wichtiges Instrument, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze zu erhalten. Für den Bezug von Kurzarbeitergeld müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitsausfall muss erheblich und unvermeidbar sein, wobei mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von über 10% betroffen sein müssen. Die Bezugsdauer ist grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt, kann aber in Ausnahmefällen verlängert werden.
Unternehmen sollten daher alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu verringern, bevor sie Kurzarbeit beantragen. Dabei spielt auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes eine wichtige Rolle, das je nach Haushaltssituation 60% oder 67% des Nettoeinkommens betragen kann. Insgesamt bietet Kurzarbeit einen wichtigen Schutz für Arbeitnehmer in schwierigen Zeiten, erfordert aber auch die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben.
Letztendlich ist Kurzarbeit ein nützliches Instrument, um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen in Krisenzeiten zu unterstützen. Dabei müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen, um den Prozess reibungslos zu gestalten.
FAQ
Wie lange kann ein Unternehmen Kurzarbeit machen?
Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllt sein?
Welche Beschäftigten haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit gezahlt?
Können Beschäftigte in Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen nutzen?
Gibt es Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen?
Quellenverweise
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
- https://www.betanet.de/kurzarbeitergeld.html
- https://www.ihk.de/konstanz/recht-und-steuern/arbeitsrecht/kurzarbeit12995-1661526
- https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
- https://www.igmetall.de/politik-und-gesellschaft/wirtschaftspolitik/arbeitsmarkt/so-funktioniert-kurzarbeit
- https://www.verdi.de/themen/arbeit/ co 9cba96a2-6ed1-11ec-a37e-001a4a160129
- https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/fragen-und-antworten-zum-kurzarbeitergeld-kug
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung
- https://www.allgemeiner-verband.de/de/kurzarbeit-die-wichtigsten-fragen-fuer-arbeitgeber
- https://www.bmas.de/DE/Service/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html
- https://www.haufe.de/personal/entgelt/coronavirus-kurzarbeitergeld-beantragen_78_511278.html
- https://www.finanztip.de/kurzarbeit/
- https://rightmart.de/arbeitsrecht/kurzarbeit-rechte-und-pflichten
- https://www.ionos.de/startupguide/unternehmensfuehrung/kurzarbeit/
- https://www.avantgarde-experts.de/de/magazin/kurzarbeit/
- https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/so-oft-duerfen-arbeitgeber-kurzarbeit-anmelden-223382/
- https://www.barmer.de/firmenkunden/sozialversicherung/sozialversicherungswissen/entgeltfortzahlung/kurzarbeitergeld-1004436
- https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/fachthema-beitraege/beitragskorrekturen-rueckforderung-kug-2146042
- https://www.haufe.de/personal/entgelt/kurzarbeit-und-kurzarbeitergeld/auswirkungen-von-kurzarbeit-auf-lohnsteuer-und-sozialabgaben_78_599344.html
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/weiterbildung-waehrend-kurzarbeit
- https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/Beschaeftigungssicherung/kug.html
- https://www.ibb.com/blog/kurzarbeit-2020-die-13-wichtigsten-fragen-und-antworten-fuer-arbeitnehmer/
- https://www.dgb.de/fileadmin/dateien/Bilder/Service/Ratgeber_Infografiken/Sonderregelungen_zu_Kurzarbeit_für_ausländische_Beschäftigte.pdf
- https://www.iwkoeln.de/studien/holger-schaefer-helena-schneider-sandra-vogel-kurzarbeit-in-europa-468811.html
- https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/11-fragen-zu-kurzarbeit-und-kurzarbeitergeld/
- https://www.teamhero.de/kurzarbeit-statt-kuendigung-das-muessen-unternehmen-wissen/
- https://www.kanzleiwehner.de/blog/kurzarbeit-und-kurzarbeitergeld/