Wie lange darf ein Wirtschaftsprüfer ein Unternehmen prüfen
Stell dir vor, ein Unternehmen wird bereits seit über einem Jahrzehnt vom gleichen Wirtschaftsprüfer geprüft. Das mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich erscheinen, doch laut der EU-Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse darf ein Abschlussprüfer ein Unternehmen maximal zehn Jahre lang prüfen. Nach Ablauf dieser Frist muss er das Mandat für mindestens vier Jahre abgeben.
Diese sogenannte „externe Rotation“ soll die Unabhängigkeit des Prüfers gewährleisten und Interessenkonflikte vermeiden. Zusätzlich schreibt die EU-Verordnung eine „interne Rotation“ vor, bei der innerhalb der Prüfungsgesellschaft der verantwortliche Prüferpartner gewechselt werden muss.
Doch was bedeuten diese Rotationsvorschriften konkret für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer? Und gibt es Ausnahmen von der Regel? In den nächsten Abschnitten werfen wir einen genaueren Blick auf die Regulierungen rund um die Mandatslaufzeit von Wirtschaftsprüfern.
Einführung in die Problematik der Mandatslaufzeit
Die Reform zur Regulierung der Abschlussprüfung in der Europäischen Union bringt weitreichende Änderungen mit sich. Neben einer Richtlinie, die Anpassungen für die Prüfung aller Unternehmen umfasst, gibt es eine neue EU-Verordnung mit spezifischen Anforderungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in diesem Beratungsprozess wiederholt Zweifel geäußert, ob die angestrebten Ziele bei der Prüfung dieser Unternehmen tatsächlich erreicht werden können.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Regelungen auch auf andere Unternehmen anzuwenden, die nicht als öffentliches Interesse gelten. Die Anwendung der Rotationsvorschriften und die damit einhergehenden Einschränkungen der Mandatslaufzeit können für viele Unternehmen eine erhebliche Herausforderung darstellen.
„Die Abschlussprüfer-Regulierung in der EU bringt tiefgreifende Veränderungen mit sich, die sorgfältig analysiert werden müssen.“
In den kommenden Abschnitten werden wir diese Problematik genauer beleuchten und aufzeigen, welche Auswirkungen die neuen Regeln haben können.
EU-Verordnung zur Begrenzung der Ausstrahlung
Dieses Positionspapier soll dem Berufsstand Argumente dafür geben, weshalb die einschränkenden EU-Regelungen für die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht freiwillig auf die Prüfung anderer Unternehmen übertragen werden sollten. Die Ausdehnung der Regulierung auf andere Unternehmen ist weder vom EU-Gesetzgeber gewollt noch angemessen oder verhältnismäßig.
Zielsetzung des Positionspapiers
Das Positionspapier enthält Vorbemerkungen, die allgemeinen Ziele der Verordnung, Ausführungen zur externen und internen Rotation, zum Verbot bestimmter Beratungsleistungen sowie sonstige Regelungen und ein Fazit.
Inhaltsverzeichnis des Positionspapiers
- Vorbemerkungen
- Allgemeine Ziele der Verordnung
- Externe und interne Rotation
- Verbot bestimmter Beratungsleistungen
- Sonstige Regelungen
- Fazit
Die EU-Abschlussprüfungsrichtlinie und Abschlussprüferverordnung sind am 16.6.2014 in Kraft getreten. Nach der Umsetzung der EU-Abschlussprüfungsreform 2014 gelten in Österreich strenge Anforderungen für Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) wie kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen und andere definierte Unternehmen.
Die Abschlussprüferverordnung legt Maßnahmen fest, um die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer von PIE zu gewährleisten, einschließlich der externen Rotation der Prüfer, Verbot spezieller Nichtprüfungsleistungen und Begrenzung der Honorare. Die Abschlussprüfungsreform in Österreich erfolgte hauptsächlich durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) und das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG), das weitreichende Regelungen für die Unternehmenspraxis enthält.
Externe und interne Rotation gemäß EU-Verordnung
Die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung sieht eine externe Rotation von Abschlussprüfern vor, um die Unabhängigkeit und Qualität der Prüfung zu stärken. Demnach darf ein Abschlussprüfer ein Unternehmen maximal zehn Jahre lang prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie einer öffentlichen Ausschreibung oder einem Joint Audit, kann die Mandatslaufzeit sogar auf bis zu 20 oder 24 Jahre verlängert werden.
Regelung zur externen und internen Rotation
Nach Ablauf der maximalen Mandatslaufzeit muss der Prüfer das Unternehmen für mindestens vier Jahre nicht mehr prüfen. Zusätzlich zur externen Rotation schreibt die EU-Verordnung auch eine interne Rotation innerhalb der Prüfungsgesellschaft vor. Sowohl die externe als auch die interne Rotation dienen dazu, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sicherzustellen und die Qualität der Prüfung zu verbessern.
- Die EU-Verordnung begrenzt die maximale Prüfungsdauer eines Abschlussprüfers in einem Unternehmen auf zehn Jahre.
- Eine Verlängerung des Mandatszeitraums auf bis zu 20 oder 24 Jahre ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Nach Ablauf der Mandatslaufzeit muss der Prüfer das Unternehmen für mindestens vier Jahre nicht mehr prüfen.
- Zusätzlich zur externen Rotation ist eine interne Rotation innerhalb der Prüfungsgesellschaft vorgeschrieben.
Durch diese Rotationsregelungen soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestärkt und die Qualität der Prüfung erhöht werden.
Keine Zweckmäßigkeit für Unternehmen außerhalb öffentlichen Interesses
Der deutsche Gesetzgeber hat bereits eine klare Unterscheidung zwischen Unternehmen von öffentlichem Interesse und allen anderen Unternehmen getroffen. Bei Unternehmen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, ist der Adressatenkreis und deren Informationsinteresse deutlich anders als bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Daher erscheint eine Übertragung der spezifischen Vorschriften für Unternehmen von öffentlichem Interesse auf alle Unternehmen weder erforderlich noch angemessen, um eine angemessene Prüfungsqualität sicherzustellen.
Die Wirtschaftsprüferordnung wurde zuletzt im Januar 2024 geändert (BGBl. 2024 I Nr. 12), wobei die ursprüngliche Fassung aus dem November 1975 stammt. Das Dokument behandelt auch den Strafvollzug im Zusammenhang mit dem Bereich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und regelt die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie deren Erlöschen.
Darüber hinaus enthält die Wirtschaftsprüferordnung Vorschriften zur Bestellung und zum Widerruf der Bestellung von Wirtschaftsprüfern, Informationen zur Bestellungsbehörde und Erfordernissen für die Bestellung, sowie Themen wie Qualitätssicherungssysteme, Vergütungen und Wirtschaftsprüferregister. Die Berufsgerichtsbarkeit und Verfahren im Falle von Pflichtverletzungen werden ebenfalls erläutert.
Die Umfrage unter österreichischen Aufsichtsräten und CFOs hat gezeigt, dass Wirtschaftsprüfer für das Vertrauen in die Wirtschaft unverzichtbar sind und von großer Bedeutung für österreichische Unternehmen sind. Daher erscheint es nicht sinnvoll, die spezifischen Vorschriften für Unternehmen von öffentlichem Interesse auf alle Unternehmen zu übertragen.
Verbot bestimmter Beratungsleistungen bei Prüfungstätigkeit
Die EU-Verordnung sieht ein Verbot bestimmter Beratungsleistungen während der Prüfungstätigkeit vor (sog. „Black List“). Diese Regelung dient der Vermeidung des Anscheins einer Vertrautheit des Managements mit dem Abschlussprüfer. Auch hier stellt sich die Frage, ob eine Anwendung dieser Regelung auf Unternehmen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, zweckmäßig ist.
Regelung zur sogenannten „Black List“
Gemäß der EU-Verordnung zur Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities – PIE) ist es Abschlussprüfern untersagt, bestimmte Beratungsleistungen während der Prüfungstätigkeit zu erbringen. Diese sogenannte „Black List“ umfasst Dienstleistungen wie Steuerberatung, Rechtsberatung, Personalwesen und andere, die das Risiko der Befangenheit des Prüfers erhöhen könnten.
Die Regelung zielt darauf ab, den Anschein einer zu engen Vertrautheit zwischen Abschlussprüfer und Mandant zu vermeiden und so die Unabhängigkeit des Prüfers sicherzustellen. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Einschränkungen auch für Unternehmen sinnvoll sind, die nicht im öffentlichen Interesse stehen.
Erlaubte Beratungsleistungen | Verbotene Beratungsleistungen (Black List) |
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Die Frage, ob diese Einschränkungen für Unternehmen außerhalb des öffentlichen Interesses sinnvoll sind, bleibt ein wichtiger Diskussionspunkt. Möglicherweise könnte eine differenziertere Herangehensweise hier zu ausgewogeneren Lösungen führen.
Wie lange darf ein Wirtschaftsprüfer ein Unternehmen prüfen?
Laut der EU-Verordnung darf ein Abschlussprüfer ein Unternehmen maximal zehn Jahre lang prüfen. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Frist zu verlängern – entweder auf bis zu 20 Jahre oder sogar auf bis zu 24 Jahre. Nach Ablauf der regulären Mandatslaufzeit muss der Prüfer das Unternehmen für mindestens vier Jahre nicht mehr prüfen. Zusätzlich schreibt die Verordnung eine interne Rotation innerhalb der Prüfungsgesellschaft vor.
Die Regelungen zur Mandatslaufzeit und Rotation wurden eingeführt, um die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu stärken und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Durch den regelmäßigen Wechsel soll die kritische Distanz zum Prüfungsobjekt gewahrt bleiben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die EU-Verordnung klare Vorgaben macht, wie lange ein Wirtschaftsprüfer ein Unternehmen maximal prüfen darf. Mit den Verlängerungsmöglichkeiten und der internen Rotation soll die Qualität der Prüfungen langfristig sichergestellt werden.
Neuregelung für nicht öffentliche Unternehmen
Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde auch für Unternehmen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, aber der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen, eine Beschränkung der Mandatslaufzeit des Abschlussprüfers auf zehn Jahre eingeführt. Diese Neuregelung tritt ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.
Eingeschränktes Ermessen der BaFin
Das Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), von einem Ablehnungsverlangen abzusehen, ist dabei stark eingeschränkt. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei unmittelbar bevorstehendem Marktaustritt oder bei einer Gemeinschaftsprüfung, kann die BaFin davon absehen.
Erstanwendung der neuen Regelung
Die Neuregelung zur Begrenzung der Mandatslaufzeit des Abschlussprüfers auf zehn Jahre ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Für Anzeigen, die Ende 2021 eingehen, wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, um durch aufwändige Prüfverfahren eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Regelung | Details |
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Beschränkung der Mandatslaufzeit | Für Unternehmen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, aber der Aufsicht nach KWG, ZAG oder VAG unterliegen, gilt nun eine Beschränkung der Mandatslaufzeit des Abschlussprüfers auf zehn Jahre. |
Eingeschränktes Ermessen der BaFin | Das Ermessen der BaFin, von einem Ablehnungsverlangen abzusehen, ist stark eingeschränkt. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei unmittelbar bevorstehendem Marktaustritt oder bei einer Gemeinschaftsprüfung, kann die BaFin davon absehen. |
Erstanwendung der neuen Regelung | Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Für Anzeigen, die Ende 2021 eingehen, wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, um durch aufwändige Prüfverfahren eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. |
Die Einführung der Mandatslaufzeitbeschränkung für Abschlussprüfer von nicht öffentlichen Unternehmen soll die Unabhängigkeit und Objektivität der Prüfung stärken. Experten sehen nach einer Mandatslaufzeit von mehr als zehn Jahren eine Gefahr der zunehmenden Vertrautheit zwischen Unternehmen und Prüfer, die die Unabhängigkeit gefährden könnte.
Verschärfte Haftung und Trennung von Prüfung und Beratung
Das FISG-Gesetz führt zu einer verschärften Haftung der Prüfer und Berater. Bei fahrlässigem Handeln werden die Haftungssummen deutlich angehoben, bei grob fahrlässigem Handeln ist die Haftung sogar unbegrenzt. Zudem wird die Trennung von Prüfung und Beratung weiter verschärft – der Abschlussprüfer darf ab 2022 keine Steuerberatungs- oder Bewertungsleistungen mehr erbringen. Diese Änderungen dürften zu einer weiteren Marktkonzentration auf wenige Prüfungsgesellschaften führen.
Laut den Änderungen im FISG-Gesetz haften Abschlussprüfer bei Kapitalgesellschaften „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ab dem Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 16 Millionen Euro. Für nicht kapitalmarktorientierte Banken und Versicherungsunternehmen gilt eine Haftungsbegrenzung von 4 Millionen Euro, und für alle anderen Kapitalgesellschaften eine Haftungsgrenze von 1,5 Millionen Euro. Diese Haftungshöchstgrenzen gelten jedoch nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, was eine unbegrenzte Haftung für den Wirtschaftsprüfer bedeutet.
Unternehmensgröße | Haftungssumme |
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Kapitalgesellschaften „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ | 16 Millionen Euro |
Nicht kapitalmarktorientierte Banken und Versicherungen | 4 Millionen Euro |
Alle anderen Kapitalgesellschaften | 1,5 Millionen Euro |
Zusätzlich zu den erhöhten Haftungssummen wurde auch die Trennung von Prüfung und Beratung weiter verschärft. Ab 2022 darf der Abschlussprüfer keine Steuerberatungs- oder Bewertungsleistungen mehr erbringen. Diese Änderungen dürften zu einer weiteren Marktkonzentration auf wenige Prüfungsgesellschaften führen.
„Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) wurde am 20. Mai 2021 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Juli 2021 in Kraft.“
Insgesamt zielt das FISG-Gesetz darauf ab, das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wiederherzustellen, indem die Unabhängigkeit und Qualität der Abschlussprüfung gestärkt wird. Die verschärften Haftungsregelungen und das Verbot bestimmter Beratungsleistungen sollen dazu beitragen, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Prüfungsqualität zu verbessern.
Änderungen im Bereich Enforcement
Mit der Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) im Jahr 2022 wurden die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) deutlich ausgeweitet. Die bisherige zweistufige Kontrolle der Unternehmensbilanzen durch die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wurde durch ein einstufiges Verfahren ersetzt, bei dem nun allein die BaFin verantwortlich ist.
Die BaFin hat durch das FISG zusätzliche Kompetenzen erhalten, um mutmaßliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften aufzuklären. Dazu zählen erweiterte Auskunftsrechte, Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte sowie die Möglichkeit zu forensischen Prüfungen. Außerdem kann die BaFin Unternehmen dazu verpflichten, Fehler in Abschlüssen zu korrigieren und die Fehlerfeststellungen sogar öffentlich bekannt machen.
Insgesamt zielt das FISG darauf ab, die Kontrolle der Rechnungslegung zu verschärfen und die Verantwortlichkeiten klarer zu definieren. So müssen etwa Aufsichtsräte von börsennotierten Gesellschaften zukünftig Mitglieder mit Expertenwissen in den Bereichen Rechnungslegung und Prüfung haben. Auch die Haftung von Wirtschaftsprüfern wurde erhöht, um die Qualität der Prüfungen zu steigern.
Änderung | Beschreibung |
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Einstufiges Kontrollverfahren | Die BaFin ist nun allein für die Kontrolle der Unternehmensbilanzen zuständig, die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wurde eingestellt. |
Erweiterte Befugnisse der BaFin | Die BaFin erhielt zusätzliche Auskunftsrechte, Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte sowie die Möglichkeit zu forensischen Prüfungen. |
Veröffentlichung von Fehlerfeststellungen | Die BaFin kann bekannte Fehler in Unternehmensbilanzen öffentlich bekannt machen. |
Verschärfte Haftung für Wirtschaftsprüfer | Bei grob fahrlässigem Handeln ist die Haftung von Wirtschaftsprüfern unbegrenzt, eine leichtfertige Abgabe des Bestätigungsvermerks kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. |
Anforderungen an Aufsichtsräte | Aufsichtsräte von börsennotierten Gesellschaften müssen Mitglieder mit Sachverstand in den Bereichen Rechnungslegung und Prüfung haben. |
Diese Änderungen im Bereich des Enforcement sollen insgesamt dazu beitragen, die Finanzmarktintegrität zu stärken und die Qualität der Unternehmensberichterstattung zu verbessern.
Fazit
Das FISG-Gesetz enthält Regelungen, die die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken können, wie etwa eine verkürzte Rotationszeit oder eine striktere Trennung von Prüfung und Beratung. Gleichzeitig führen die erhöhten Haftungssummen voraussichtlich zu einer weiteren Marktkonzentration auf wenige Prüfungsgesellschaften. Insgesamt zielt das Gesetz darauf ab, das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt zu stärken und solchen Skandalen wie Wirecard vorzubeugen.
Die neuen Regelungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sollen die Qualität und Objektivität der Prüfungen verbessern. Allerdings könnte die gesteigerte Haftung dazu führen, dass nur noch die größten Prüfungsunternehmen solche Mandate übernehmen. Dies könnte den Wettbewerb auf dem Markt für Wirtschaftsprüfungen einschränken.
Letztlich bleibt abzuwarten, wie sich das FISG-Gesetz in der Praxis auswirken wird. Es ist ein wichtiger Schritt, um das Vertrauen in den deutschen Finanzsektor wiederherzustellen und ähnliche Skandale wie Wirecard in Zukunft zu verhindern.
FAQ
Wie lange darf ein Wirtschaftsprüfer ein Unternehmen prüfen?
Welche Ziele verfolgt die Reform zur Abschlussprüfer-Regulierung in der EU?
Wie sieht die EU-Verordnung zur Begrenzung der Ausstrahlung aus?
Wie ist die externe und interne Rotation gemäß EU-Verordnung geregelt?
Ist eine Übertragung der Vorschriften für Unternehmen von öffentlichem Interesse auf alle Unternehmen zweckmäßig?
Welche Regelungen zur „Black List“ sieht die EU-Verordnung vor?
Welche Neuregelung gilt für nicht öffentliche Unternehmen?
Welche weiteren Änderungen bringt das FISG-Gesetz?
Wie ändern sich die Kontrollrechte der BaFin?
Quellenverweise
- https://www.wirtschaftspruefung-muenchen.com/wirtschaftspruefung-fuer-unternehmen-kmu.html
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=LEGISSUM:4314939
- https://www.juhn.com/fachwissen/handelsrecht-gesellschaftsrecht/wirtschaftspruefung/
- https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/content/titleinfo/222622/full.pdf
- https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2021/meldung_210713_Laufzeitbeschraenkung_Abschlussprueferwechsel.html
- https://www.bdo.de/de-de/themen/fisg/fisg/regulierung-der-abschlussprufung
- https://unternehmensrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/i_unternehmensrecht/Lehre/WS_2016-17/Kurse/Fida/Einheit_5/swk-2016-20_931-940-Das_Abschlusspruefungsrechts-AEnderungsgesetz_2016__Krassnig_.pdf
- https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2023-0180-AM-179-179_DE.pdf
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016PC0605&from=CS
- https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Downloads-IDW/Down-Positionspapier-Ausstrahlung.pdf
- https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Downloads-IDW/IDW-Positionspapier-Zweifelsfragen-6-Auflage.pdf
- https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/BJNR010490961.html
- https://www.iwth.at/site/assets/files/4319/folder_wirtschaftspruefer_in_oesterreich.pdf
- https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Downloads-IDW/IDW-Positionspapier-Nichtpruefungsleistungen.pdf
- https://www.jusline.at/gesetz/ugb/paragraf/270
- https://www.wpk.de/oeffentlichkeit/wirtschaftspruefer/
- https://www.finance-magazin.de/banking-berater/wirtschaftspruefer/prueferwechsel-diese-fehler-sind-zu-vermeiden-32501/
- https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/rules-for-statutory-audit-of-public-interest-entities.html
- https://www.datev-magazin.de/praxis/wirtschaftspruefer/schwere-zeiten-fuer-wirtschaftspruefer-70290
- https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw11-pa-finanzen-finanzmarktintegritaet-826058
- https://mlp.de/kundengruppen/swr-beratung/berufsrechtsreform/berufsrechtsreform-fuer-wirtschaftspruefer/
- https://www.deloitte.com/de/de/services/audit-assurance/perspectives/fisg.html
- https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/Transparenz/Bilanzkontrolle/bilanzkontrolle_node.html
- https://www.pwc.de/de/im-fokus/accounting-reporting/enforcement-compliance/das-neue-enforcement.html
- https://www.berkon.de/wirtschaftspruefung/ablauf-einer-jahresabschlusspruefung/
- https://sevdesk.de/lexikon/wirtschaftspruefer/
- https://lesen.lexisnexis.at/_/ceaob-guideline-zur-hoechstlaufzeit-des-pruefungsmandats-bei-abs/artikel/rwz_digitalonly/2020/6/RWZ_digitalOnly_2020_06_026.html